Fluglärmschutzbereiche

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Fluglärmschutzbereiche

Die Verordnungen zur Ausweisung der Lärmschutzbereiche für die Flughäfen in Stuttgart, Karlsruhe/Baden-Baden, Friedrichshafen und Mannheim wurden vom Ministerrat am 20. Dezember 2010 beschlossen. Die Verordnungen sind nach ihrer Veröffentlichung im Gesetzblatt für Baden-Württemberg vom 29. Dezember 2010, Seiten 1126 ff. am 30. Dezember 2010 in Kraft getreten. Gleichzeitig trat die Fluglärmgesetz-Zuständigkeitsverordnung in Kraft. Nach dieser Vorschrift sind für die Entscheidungen über Ausnahmen von Bauverboten die Regierungspräsidien, für die Festsetzung von Entschädigungszahlungen die unteren Verwaltungsbehörden (Stadt- und Landkreise, Große Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften) zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich eine Fluglärmschutzzone ausgewiesen ist.

Die Verordnungen setzen erstmals Fluglärmschutzbereiche für die Verkehrsflughäfen Karlsruhe/Baden-Baden und Friedrichshafen sowie den Verkehrslandeplatz Mannheim fest. Der Lärmschutzbereich für den Verkehrsflughafen Stuttgart wurde auf neuer Rechtsgrundlage und mit neuem Berechnungsverfahren neu festgesetzt. Ausweitungen ergeben sich hierbei insbesondere durch die neue Nachtschutzzone, die sich von Schönaich bis Esslingen-Sirnau erstreckt. Mit Inkrafttreten der Rechtsverordnungen für die Verkehrsflughäfen Stuttgart und Karlsruhe/Baden-Baden traten die bisherigen Verordnungen über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Söllingen und die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Stuttgart vom 21. November 1975 außer Kraft.

Entscheidend für die räumliche Ausdehnung der Lärmschutzbereiche ist der voraussehbare Flugbetrieb in 10 Jahren. Dieser wurde auf Basis der aktuellen Flugbetriebsdaten und einer Prognose der Verkehrsentwicklung abgeleitet und in einem vorgegebenen Datenerfassungssystem (DES) abgebildet. Auf der Grundlage des DES wurden die Lärmschutzbereiche berechnet.

Die Folgen der Festsetzung der Lärmschutzbereiche ergeben sich aus dem Fluglärmgesetz: Innerhalb der Schutzzonen gelten u. a. Beschränkungen der baulichen Nutzung von Grundstückseigentum bis hin zum Bauverbot einschließlich eines möglichen Entschädigungsanspruchs der betroffenen Grundstückseigentümer; zudem kann Eigentümern von Grundstücken innerhalb der Lärmschutzbereiche möglicherweise ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen zustehen.

Die Verordnungen sowie das zugrunde liegende Datenmaterial stehen auf den Internetseiten der LUBW (www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/67359/) zur Verfügung.

Karten der Lärmschutzbereiche sind beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung, Büchsenstraße 54, 70174 Stuttgart, zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.

 
Ministerium für Verkehr und Infrastruktur
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